News / 15.04.2024

Thomas Heckel Montag, 15. April 2024 von Thomas Heckel

Herzlichen Glückwusch

Herzlichen Glückwusch

Wir gratulieren Frau Sandra Bucher

zum erfolgreichen Abschluss der Prüfung zur

zertifizierten Verwalterin nach § 26a Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz.

Diese anspruchsvolle Prüfung erforderte ein umfassendes Verständnis der

rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte der Immobilienverwaltung.

Frau Rahimi hat bewiesen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten

verfügt, um diese Herausforderung zu meistern.

News / 29.03.2023

Thomas Heckel Mittwoch, 29. März 2023 von Thomas Heckel

Herzlichen Glückwusch

Herzlichen Glückwusch

Wir gratulieren Frau Asitta Rahimi

zum erfolgreichen Abschluss der Prüfung zur

zertifizierten Verwalterin nach § 26a Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz.

Diese anspruchsvolle Prüfung erforderte ein umfassendes Verständnis der

rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte der Immobilienverwaltung.

Frau Rahimi hat bewiesen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten

verfügt, um diese Herausforderung zu meistern.

News / 09.11.2021

Thomas Heckel Dienstag, 9. November 2021 von Thomas Heckel

News / 09.11.2021

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

am 9. November wird die Krankenhausampel von GELB auf ROT gesetzt.

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bislang nach 3G-Regeln zugänglich waren, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete.

- Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunterkünfte und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.

- In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

- NEU seit 10.11.: Ebenfalls ausgenommen sind minderjährige Schüler*innen über 12 Jahre, wenn sie selbst Sport treiben, Musik machen oder Theater spielen. Für sie gilt weiter 3G.

3G am Arbeitsplatz: Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können. Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Bleiben Sie gesund.

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 02.09.2021

Thomas Heckel Donnerstag, 2. September 2021 von Thomas Heckel

NEWS / 02.09.2021

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

Seit dem heutigen Tag gilt in Bayern die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Diese bringt u.a. auch für Eigentümerversammlungen deutliche Erleichterungen. Zusammengefasst gilt ab heute folgendes:

Keine Teilnehmerbeschränkung (§ 4 der 14. BayIfSMV):

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen.

Lediglich für die Anwendung der 3G-Regel bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) relevant. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz ist die „Krankenhausampel“ als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems getreten.

Stufe Gelbist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:

Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.

Kontaktbeschränkungen.

Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).

(4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Stufe Rotist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

3G-Regel (§ 3 der 14. BayIfSMV):

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt für Veranstaltungen wie z.B. Eigentümerversammlungen mit bis zu 1.000 Personen der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

Geimpft ist, wer zweifach geimpft ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 SchAusnahmV).

Genesen ist eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist (§ 2 SchAusnahmV).

Getestet ist eine Person, die einen Negativtest vorlegen kann, der nicht älter als 24 Stunden ist (§ 2 SchAusnahmV).

Die Einhaltung der 3G-Regel muss vom Betreiber, bei Eigentümerversammlungen also vom Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft, kontrolliert werden. Teilnehmer, die die 3G-Regel nicht einhalten, sind zur Versammlung nicht zuzulassen und können berechtigterweise ausgeschlossen werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Maskenpflicht (§ 2 der 14. BayIfSMV):

Die FFP2-Maskenpflicht ist entfallen. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem ist wie folgt zu differenzieren:

Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.

Schutz- und Hygienekonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):

Wenn die Versammlung weniger als 100 Personen umfasst, ist kein Infektionsschutzkonzept erforderlich. Ab einer Teilnehmerzahl von 100 ist ein Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten.

Bleiben Sie gesund.

Das TEAM der MHG Hausverwaltung GmbH

News / 07.06.2021

Thomas Heckel Montag, 7. Juni 2021 von Thomas Heckel

NEWS / 07.06.2021

NEWS / 07.06.2021

Lieben Kunden,

seit heute gilt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Für Eigentümerversammlungen ist § 7 der 13. BayIfSMV maßgeblich, welcher wie folgt lautet:

§ 7 Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern

(1) Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind

1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und

2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel

jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 verfügen.

(2) Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen.

(3) Im Übrigen sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 9 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschreiten, bleibt es dabei, dass Eigentümerversammlungen derzeit nicht möglich und zulässig sind.

Für Landkreise und kreisfreie Städte, die eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschreiten, stellt sich die Frage, unter welchen Absatz von § 7 der 13. BayIfSMV eine Eigentümerversammlung fällt. Nach meiner Auffassung ist der Abs. 3 von § 7 der 13. BayIfSMV nicht einschlägig, da entweder Abs. 1 oder Abs. 2 von § 7 der 13. BayIfSMV gilt, d.h. ab heute sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschreiten, Eigentümerversammlungen grundsätzlich wieder möglich und zulässig.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Versammlung abhängig von den gesetzlichen Vorgaben, der 7-Tage-Inzidenz, der Dringlichkeit und der vorhanden Versammlungsräumen planen müssen.

Bleiben Sie gesund

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 17.10.2020

Thomas Heckel Samstag, 17. Oktober 2020 von Thomas Heckel

NEWS / 17.10.2020

NEWS / 17.10.2020

Liebe Kunden,

am 15.10.2020 hat die bayerische Staatsregierung in seiner Kabinettssitzung eine Bayerische Corona-Ampel beschlossen. Hierunter fallen auch Eigentümerversammlung. Die Regelungen gelten vorerst für die kommenden 4 Wochen.

Die Bayerische Corona-Ampel gibt einen Überblick:

 

GRÜNE PHASE: 7-Tage-Inzidenz unter 35:

Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.

 

GELBE PHASE: 7-Tage-Inzident über 35, aber unter 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 u.a. anzuordnen, dass private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt werden.

 

ROTE PHASE: 7-Tage-Inzidez über 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 u.a. anzuordnen, dass private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt werden.

 

Eine Übersicht der aktuellen Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern finden Sie hier:

https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm

Bleiben Sie gesund

Das Team der MHG Hausverwaltung

 

NEWS / 24.09.2020

Thomas Heckel Donnerstag, 24. September 2020 von Thomas Heckel

NEWS 24.09.2020

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

die bayerische Staatsregierung hat Regelmaßnahmen für den Fall, daß die 7-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 überschreitet, getroffen. Diese Maßnahmen können von den Kommunen angewendet werden – müssen allerdings nicht.  

 Regelmaßnahmen könnten beispielsweise folgende sein:

 -Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen. Das gilt auch für Regelungen, die auf die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum Bezug nehmen.

-Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen.

-Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen, dabei insbesondere bei privaten Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage o.ä. auf höchstens ein Viertel der in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Teilnehmergrenzen, also auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel.

-Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.

-Verbot des Konsums von Alkohol auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen (außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

-Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in der Gastronomie in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr („Sperrstunde“).

-Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen auf täglich eine Person (in der Regel aus dem eigenen Hausstand oder nahe Angehörige), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 08.07.2020

Thomas Heckel Mittwoch, 8. Juli 2020 von Thomas Heckel

NEWS 08.07.2020

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

die bayerische Staatsregierung hat am 07.07.2020 weitere Lockerungen im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung bekannt gegeben. Eigentümerversammlungen können ab Mittwoch, den 08.07.2020, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 100 Teilnehmern stattfinden.

An den Hygienebestimmungen und der allgemeinen Rechtslage hat sich ansonsten nichts verändert.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Versammlungen der WEG's mit dringenden Tagesordnungspunkten (u.a. Sanierungen) vorgezogen werden. Außerdem ist die Anzahl an Versammlungsorten derzeit noch stark begrenzt, da größere Säle meist für Schulen und Kindergärten reserviert sind.

Wir gehen derzeit davon aus, das die meisten Versammlungen in der Zeit zwischen September und Dezember abgehalten werden können.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 16.06.2020

Thomas Heckel Mittwoch, 17. Juni 2020 von Thomas Heckel

News / 17.06.2020

Die Bayerische Staatsregierung um Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat am Dienstagmittag (16. Juni 2020) erneute Corona-Lockerungen in Bayern verkündet.

Ab dem 22.06.2020 sind Eigentümerversammlungen bis 50 Personen (innen) wieder möglich.

Folgendes gilt es aber, weiterhin zu befolgen:

-Zu jeder Zeit der Eigentümerversammlung oder sonstigen Gremiensitzung muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den teilnehmenden Personen gewährleistet sein.

-Die Höchstteilnehmerzahl muss raumangepasst bemessen werden, wobei die Höchstteilnehmerzahl vorerst weiterhin analog § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV zu berechnen ist.

-Keine Abgabe von Speisen und Getränken und kein anschließendes gettogether in nicht bewirtschafteten Räumen.

-Ein entsprechendes Hygienekonzept muss vorgehalten werde. (ggf. in Absprache mit dem Gastronom oder sonstigen Betreibern der Räumlichkeiten)

-Alle Teilnehmer müssen eine Mund- Nasenbedeckung tragen.

-Alle Teilnehmenden sind vorab über die Regelungen, Platzhinweise und Hygienemaßnahmen durch die Verantwortlichen für die Versammlung (also den Versammlungsleiter bzw. dessen Hilfsperson) zu informieren.

-Die Verantwortlichen müssen einen Teilnehmerliste führen, die im Falle eines Ausbruchsgeschehens dem Gesundheitsamt zu übermitteln ist.

-Die nach den Maßgaben des § 6 Satz 1 Nr. 1 der BayIfSMV festgesetzten Abstandsregelungen müssen auch für den Toilettenbereich eingehalten werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Versammlungen der WEG's mit dringenden Tagesordnungspunkten (u.a. Sanierungen) vorgezogen werden. Außerdem ist die Anzahl an Versammlungsorten derzeit noch begrenzt, da größere Säle meist für Schulen und Kindergärten reserviert sind.

Wir gehen derzeit davon aus, das die meisten Versammlungen in der Zeit zwischen September und Dezember abgehalten werden können.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

News / 26.05.2020

Thomas Heckel Mittwoch, 27. Mai 2020 von Thomas Heckel

NEWS / 26.05.2020

COVID-19-PANDEMIE

Auch nach den gestern verkündeten erneuten Lockerungen hat sich für die Immobilienverwalter die Sachlage nicht verändert.

Weiterhin dürfen keine Gremiensitzungen und Eigentümerversammlungen stattfinden.

Insoweit dürfen wir auf den sehr übersichtlichen Überblick auf

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php verweisen.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 16.03.2020

Thomas Heckel Montag, 16. März 2020 von Thomas Heckel

NEWS / 16.03.2020

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

wir nehmen unsere Verantwortung für Kunden und Mitarbeiter sehr ernst und wollen unseren Teil dazu beitragen, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Daher bleibt unser Büro für den allgemeinen Kundenverkehr geschlossen.

Die jüngsten Entwicklungen zum Coronavirus gehen auch an unseren aktuellen Planungen für Eigentümerversammlungen nicht spurlos vorbei. Aufgrund der verordneten Versammlungsverbote müssen alle bereits terminierten Eigentümerversammlung abgesagt werden. Bis auf Weiteres können auch keine Versammlungen einberufen werden.

Wir bitten Sie um Unterstützung und danken Ihnen für Ihr Verständnis für unvermeidliche Beeinträchtigungen.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 26.03.2020

Thomas Heckel Donnerstag, 26. März 2020 von Thomas Heckel

News / 26.03.2020

COVID-19-PANDEMIE

Liebe Kunden,

Aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie hat die MHG Hausverwaltung verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Kunden und Mitarbeiter in die Wege geleitet.

Wir bitten Sie, Ihre Anliegen per E-Mail oder Telefon zu übermitteln und von persönlichen Besuchen in unseren Geschäftsräumen abzusehen. Objekttermine, Belegprüfungen und Besprechungen müssen wir bis auf Weiteres aussetzen.

Die Eigentümerversammlungen müssen aufgrund des Versammlungsverbotes abgesagt werden. Bei dringenden Beschlüssen gibt es die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses.

Der Schutz der Kunden und der Mitarbeiter hat für uns oberste Priorität.

Unser Büro ist derzeit mit einer Notbesetzung belegt. Für Notfälle sind wir selbstverständlich über das Notruftelefon erreichbar.

Wir bitten Sie um Unterstützung, indem Sie nicht dringliche Anliegen zurückstellen, und danken für Ihr Verständnis für unvermeidliche Beeinträchtigungen.

Bleiben Sie gesund!

Das Team der MHG Hausverwaltung

NEWS / 06.04.2020

Thomas Heckel Montag, 6. April 2020 von Thomas Heckel

News / 04.04.2020

COVID-19-PANDEMIE

Aktuelle Gesetzgebung zur CORONAVIRUSPANDEMIE im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Quelle: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Liebe Kunden,

Der Bundesrat hat auf seiner 988. Sitzung am 27.03.2020 im Rahmen der Gesetzgebung zur Coronaviruspandemie die folgenden Beschlüsse des Bundestages abgesegnet:

Die Immobilienwirtschaft betrifft folgendes: (Auszug)

§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Hinweis:

Das v.g. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ befreit nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Hausgeldzahlung. Mit der Anordnung der Fortgeltung des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplanes bezweckt das Gesetz vielmehr die Sicherstellung des Eingangs der Hausgelder. Als Verwalter müssen wir den Einzug entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung (§ 27 I Nr. 4 WEG) unverändert vornehmen.

Mietrechtliche Bestimmungen:

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Die Regelung gilt somit nur für Mietrückstände, die vom 01.04.20 bis 30.06.20 entstehen. Ihre Anwendung ist bis zum 30.06.2022 beschränkt, was bedeutet, dass Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Mietschulden für den Zeitraum 01.04.20 bis 30.06.20 ausgleichen müssen, um die Kündigung abzuwenden.

Hinweis:

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ ausdrücklich bestehen. Mieter haben auch keinen Anspruch auf Stundungen. Das Gesetz ordnet lediglich an, dass Kündigungen nicht auf Zahlungsverzug gestützt werden können, der im Zeitraum vom 01.04.20 bis 30.06.20 seine Ursache in den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie hat. Kündigungen aufgrund von Mietrückständen aus anderen Gründen und einem früheren oder späteren Zeitraum bleiben weiterhin möglich.

Bleiben Sie gesund

Das Team der MHG Hausverwaltung

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